Leitfaden zum Umgang mit einem Infektionsfall in der Kindertagesbetreuung (Stand: 21.02.2022)

Mein Kind zeigt Symptome

Kranke Kinder gehören nicht in die Kita oder in die Kindertagespflegestelle. Kinder mit Fieber oder Symptomen, die nach Einschätzung der Eltern und der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle auf eine akute, infektiöse und ansteckende Erkrankung hinweisen, sollen zum Schutz der Beschäftigten, der Kindertagespflegepersonen und der anderen Kinder in diesem Fall nicht betreut werden. Kinder dürfen ohne Attest oder Testung dann wieder in die Betreuung, wenn sie wieder gesund (fieberfrei und fit) sind.

Bei Schnupfen ohne weitere Krankheitsanzeichen sollen die Kinder, wie bisher, für 24 Stunden zu Hause beobachtet werden. Dies gilt auch für den Fall, dass ein COVID-19-Schnelltest durchgeführt wurde und das Ergebnis negativ ausgefallen ist. Wenn keine weiteren Symptome auftreten, kann das Kind nach 24 Stunden wieder das Betreuungsangebot besuchen. Da jedoch in unser aller Interesse und zum Erhalt der Stabilität unserer Kindertagesbetreuung niemand, auch nicht mit Erkältungskrankheiten, angesteckt werden soll, dürfen die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen ihrerseits die Betreuung ablehnen, solange das Kind aus ihrer Sicht Krankheitssymptome zeigt, die eine verantwortungsvolle Betreuung aus- schließen.

Allerdings verbietet diese Empfehlung nicht, Kinder mit Krankheitssymptomen zu betreuen, wenn die Einrichtung oder die Kindertagespflegeperson dies so entscheidet. Im Rahmen einer vertrauensvollen Bildungs- und Erziehungspartnerschaft sollen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen gemeinsam mit den Eltern zu verantwortbaren Regelungen kommen.

Für mein Kind liegt ein positiver Selbsttest vor

Nach aktueller Lage gilt: Führen Sie bitte zeitnah einen Kontrolltest in Form eines PCR-Tests oder eines Schnelltests in einem Testzentrum durch. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Kontrolltests sollte Ihr Kind bestmöglich Kontakt zu anderen Personen vermeiden.

Für mein Kind liegt ein positiver PCR-Test oder Schnelltest aus einem Testzentrum vor.

Informieren Sie bitte das Angebot der Kindertagesbetreuung. Für Ihr Kind gilt eine Isolierungspflicht, d.h. es darf den eigenen Haushalt nicht verlassen und muss Kontakte vermeiden. Die Pflicht zur Isolierung gilt automatisch und wird nicht vom Gesundheitsamt angeordnet. Ein positives Ergebnis eines Schnelltests in einem Testzentrum kann mit einem PCR-Test überprüft werden, es ist dann das Ergebnis des PCR-Tests anzuwenden. Die Isolierung endet grundsätzlich zehn Tage nachdem der positive Test durchgeführt wurde. Falls zunächst Symptome beobachtet wurden und 48 Stunden nach Auftreten der ersten Symptome ein positiver Test durchgeführt wurde, enden die zehn Tage Isolierung nach Symptombeginn. Falls noch Symptome bestehen, ist die Isolierung fortzusetzen.

Nach sieben Tagen kann das Kind mittels eines Antigen-Schnelltests in einem Testzentrum oder mittels eines PCR-Tests freigetestet werden, wenn es zuvor 48 Stunden symptomfrei war. Der Test kann frühestens am 7. Tag der Isolierung durchgeführt werden.

Bei der Berechnung der Isolierungsdauer zählt der erste volle Tag als Tag 1, d.h. der Tag der Testung bzw. Symptombeginn wird nicht mitgerechnet. Ab dem Folgetag wird gezählt, bis die Anzahl an Tagen der Isolierungsdauer erreicht ist (volle Tage).

Beispiel: Die Symptome traten am 31. Januar auf und innerhalb von 48 Stunden wurde ein Schnelltest in einem Testzentrum durchgeführt, der positiv ausgefallen ist. Die Frist beginnt am 1. Februar und endet mit Ablauf des 10. Februar, d.h. am 11. Februar kann der eigene Haushalt wieder verlassen werden. Sofern in den zurück- liegenden 48 Stunden keine Symptome vorlagen, kann am 7. Februar eine Freitestung durchgeführt werden. Bei einem negativen Ergebnis endet die Isolierung am 8. Februar. 

Im Haushalt lebt eine mit Corona infizierte Person (positiver PCR-Test oder positiver Schnelltest aus einem Testzentrum)

Für Ihr Kind gilt eine Quarantänepflicht, d.h. es darf den eigenen Haushalt nicht verlassen und muss Kontakte vermeiden. Die Pflicht zur Quarantäne gilt automatisch und wird nicht vom Gesundheitsamt angeordnet. Die Quarantäne endet spätestens nach zehn Tagen. Nach fünf Tagen kann das Kind mittels eines Antigen-Schnelltests in einem Testzentrum oder mittels eines PCR-Tests freigetestet werden. Der Test kann frühestens am 5. Tag der Quarantänedurchgeführt werden.

Bei der Berechnung der Quarantänedauer zählt der erste volle Tag als Tag 1, d.h. der Tag der Testung bzw. Symptombeginn wird nicht mitgerechnet. Ab dem Folgetag wird gezählt, bis die Anzahl an Tagen der Quarantänedauer erreicht ist (volle Tage).

Beispiel: Bei einem Elternteil traten Symptome am 31. Januar auf, und innerhalb von 48 Stunden wurde ein Schnelltest in einem Testzentrum durchgeführt, der positiv ausgefallen ist. Für das Kind beginnt die Frist am 1. Februar und endet mit Ablauf des 10. Februar, d.h. am 11. Februar kann der eigene Haushalt wieder verlassen werden. Sofern in den zurückliegenden 48 Stunden keine Symptome vorlagen, kann bereits am 5. Februar eine Freitestung für das Kind erfolgen, bei einem negativen Ergebnis endet die Quarantäne am 6. Februar. 

Mein Kind hatte Kontakt zu einer Person, die sich mit Corona infiziert hatte (positiver PCR-Test oder positiver Schnelltest aus einem Testzentrum)

Das Kind muss in der Regel nicht in Quarantäne. Achten Sie aber bitte darauf, ob Ihr Kind Corona-typische Symptome entwickelt und testen Sie Ihr Kind bitte regelmäßig. Unter Umständen kann es sein, dass das Gesundheitsamt eine Quarantäne für Ihr Kind anordnet. Die Quarantäne endet in diesem Fall in der Regel nach zehn Tagen. Nach fünf Tagen kann das Kind mittels eines Antigen-Schnelltests in einem Testzent- rum oder mittels eines PCR-Tests freigetestet werden. Der Test kann frühestens am 5. Tag der Quarantäne durchgeführt werden.

Bei der Berechnung der Quarantänedauer zählt der erste volle Tag als Tag 1, d.h. der Tag der Testung bzw. Symptombeginn wird nicht mitgerechnet. Ab dem Folgetag wird gezählt, bis die Anzahl an Tagen der Quarantänedauer erreicht ist (volle Tage).

Beispiel: Das Gesundheitsamt hat für ein Kind aufgrund eines Kontaktes zu einer mit Corona infizierten Person auf einer privaten Geburtstagsfeier am 31. Januar eine Quarantäne angeordnet. Für das Kind beginnt die Frist am 1. Februar und endet mit Ablauf des 10. Februar, d.h. am 11. Februar kann der eigene Haushalt wieder verlassen werden. Sofern in den zurückliegenden 48 Stunden keine Symptome vorlagen, kann bereits am 5. Februar eine Freitestung für das Kind erfolgen, bei einem negativen Ergebnis endet die Quarantäne am 6. Februar. 

Eine Person in der Kindertagesbetreuung hat sich mit Corona infiziert (positiver PCR-Test oder positiver Schnelltest aus einem Testzentrum)

Das Kind muss in der Regel nicht in Quarantäne. Achten Sie aber bitte darauf, ob Ihr Kind Corona-typische Symptome entwickelt. Für alle Kinder in der Kindertagesbetreuung gilt ab dann eine Testpflicht für den Besuch des Angebots. In den ersten zehn Tagen nach Bekanntwerden des Infektionsfalls müssen für Ihr Kind insgesamt vier negative Corona-Tests nachgewiesen werden. Für den Fall, dass für ein Kind zunächst ein positiver Schnelltest aus einem Testzentrum gemeldet wird, das Ergebnis eines PCR-Tests, der höchstens 48 Stunden nach diesem positiven Schnelltest durchgeführt sein darf, jedoch negativ ausfällt, endet die Testpflicht nach Vorlage des negativen Testergebnisses.

Die verpflichtenden vier Tests in zehn Tagen erfolgen durch die Selbsttests, die die Einrichtungen den Eltern zur Verfügung stellen. Eltern bestätigen dabei schriftlich, dass der Test durchgeführt wurde und negativ ausgefallen ist. Ein entsprechender Vordruck ist auf der Seite des MKFFI abrufbar: https://url.nrw/CoronaKindertagesbetreuung

Eltern können sich dazu entscheiden, stattdessen auch das Ergebnis eines PCR-Tests oder eines Schnelltests aus einem Testzentrum zu nutzen. Die Einrichtung bzw. die Kindertagespflegestelle bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die Tests vorgelegt werden müssen, in jedem Fall aber am ersten Tag nach Bekanntwerden des Infektionsfalls. Sofern PCR-Pool-Tests angeboten werden, wird die Testpflicht durch die regelmäßige Teilnahme an diesen erfüllt. Für immunisierte Kinder entfällt die Testpflicht.

Sofern ein PCR-Pool-Test positiv ausfällt, dürfen alle daran teilnehmenden Kinder das Betreuungsangebot erst wieder aufsuchen, wenn eine negativer PCR-Test vor- gelegt wird. Das Jugendamt kann entscheiden, dass dies auch für jene Kinder gilt, die an der ursprünglichen Pool-Testung nicht teilgenommen haben.

Unter Umständen kann es sein, dass das Gesundheitsamt im Einzelfall eine Quarantäne für Ihr Kind anordnet. In diesem Fall ist sich so zu verhalten, wie unter „Mein Kind hatte Kontakt zu einer Person, die sich mit Corona infiziert hatte“ beschrieben ist.

Welche Ausnahmen von der Quarantäne gibt es?

Folgende Personen sind aufgrund ihrer bisherigen Immunisierung von einer Quarantänepflicht ausgenommen:

  • Personen mit einer Boosterimpfung, insgesamt drei Impfungen erforderlich (auch bei jeglicher Kombination mit Johnson & Johnson)
  • Geimpfte Genesene (Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben)
  • Personen mit einer zweimaligen Impfung ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung (die Notwendigkeit einer zweimaligen Impfung gilt auch für den Impfstoff von Johnson & Johnson)
  • Genesene ab dem Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests

Diese Regelungen zu Quarantäneausnahmen gelten selbstverständlich auch für Kin- der. Beachten Sie bitte, dass eine Infektion trotz Immunisierung nicht gänzlich aus- geschlossen werden kann. Achten Sie daher auch als immunisierte Person nach einem Kontakt mit einer Corona-infizierten Person auf Symptome und lassen Sie sich regelmäßig testen. Infizierte Personen müssen sich in jedem Fall in Isolierung begeben.

Habe ich Anspruch auf Kinderkrankengeld oder Betreuungsentschädigung?

Auch wenn Kitas und Kindertagespflegestellen wegen eines pandemiebedingten Personalmangels vorübergehend geschlossen werden, haben gesetzlich krankenversicherte Eltern Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung oder Betreuung ihres gesetzlich krankenversicherten Kindes der Arbeit fernbleiben. Das Kinderkrankengeld wird bei der jeweiligen Krankenkasse beantragt. Die Krankenkasse kann als Nachweis die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung verlangen. Eine entsprechende Musterbescheinigung ist auf der Seite des MKFFI abrufbar: https://url.nrw/CoronaKindertagesbetreuung

Ist die Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle wegen eines pandemie- bedingten Personalmangels geschlossen, kann in dieser Musterbescheinigung die Option „aufgrund einer Beschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot aus Gründen des Infektionsschutzes“ angekreuzt werden.

Für Eltern mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, die keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld oder vergleichbare Leistungen haben und die ihre Kinder aufgrund einer pandemiebedingten Beschränkung des Betreuungsangebotes zu Hause betreuen, hat die Landesregierung eine eigene Regelung geschaffen: die Betreuungsentschädigung NRW. Mit der Betreuungsentschädigung NRW unterstützt die Landesregierung erwerbstätige Eltern mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, die ihr Kind pandemiebedingt zu Hause betreuen und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, jedoch kein Kinderkrankengeld nach § 45 Sozialgesetzbuch V oder vergleichbare Leistungen erhalten und die auch keinen Sonderurlaub nach beamtenrechtlichen Vorschrif- ten nehmen können.

Bezugsberechtigt sind:

  • privat Versicherte
  • freiwillig gesetzlich Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld
  • Landwirte ohne Anspruch auf Krankengeld
  • gesetzlich Versicherte, deren Kinder privat versichert

Für das Jahr 2022 (zunächst bis zum 19. März 2022) stehen den Eltern bis zu 10 Tage Betreuungsentschädigung pro Kind und Elternteil (bei Alleinerziehenden 20 Tage) zu. Je Elternteil werden insgesamt bis zu 20 Betreuungstage (Alleinerziehenden bis zu 40 Betreuungstage) gewährt.

Der Antrag auf Gewährung der Betreuungsentschädigung ist nach der Betreuung des Kindes bzw. der Kinder bei der Bezirksregierung, in deren Regierungsbezirk der Wohnsitz des jeweiligen Elternteils liegt, zu stellen: https://url.nrw/Betreuungsentschaedigung

Auch in diesen Fällen kann die oben angegebene Musterbescheinigung entsprechend verwendet werden.

Sind die gelieferten Selbsttests sensitiv genug?

Das Land Nordrhein-Westfalen stellt für alle Kinder in der nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) geförderten Angeboten der Kindertagesbetreuung drei Selbsttests pro Woche zur Verfügung. Gemäß den Angaben des PEI (Stand: 31.01.2022) weist der aktuelle Selbsttest des Herstellers Xiamen AmonMed Biotechnology Co., Ltd. (CO- VID-19 Antigen Rapid Test Kit (Colloidal Gold)) im relevanten Bereich (CT-Wert ≤25) eine Sensitivität von 100 % auf, im CT-Intervall 25-30 eine Sensitivität von 87 % und im CT-Intervall ≥ 30 eine Sensitivität von 30 % auf.

Generell ist bei der Anwendung von Tests anzumerken, dass das Ergebnis stark vom Zeitpunkt der Probennahme, der Qualität der Probe und der sachgerechten Durchführung des Tests abhängig ist. Insbesondere bei unbekanntem Infektionszeitpunkt (etwa bei asymptomatischen Personen) und in den ersten 7 Tagen nach Infektion ändern sich die Viruslasten in den oberen Atemwegen rasch. So kann ein negatives Ergebnis am Tag 4 nach Infektion bereits einen Tag später aufgrund der fortgeschrittenen Virusvermehrung bei einer erneuten Testung in der neuen Probe positiv aus- fallen. Bei wiederholter Beprobung steigt die Wahrscheinlichkeit der Früherkennung einer übertragungsrelevanten Infektion. Antigentests zur Eigenanwendung, auch wenn sie die technischen Anforderungen an die Empfindlichkeit erfüllen, sind zudem nur dann richtig aussagekräftig, wenn die Vorgaben bei der Lagerung und Anwendung eingehalten wurden. Diesbezüglich können die Produktinformation und die Gebrauchsanweisung auf den Seiten des MKFFI abgerufen werden: https://url.nrw/CoronaKindertagesbetreuung

Eine Infektion können ein Antigentest nur detektieren, wenn zum Testzeitpunkt eine ausreichend hohe Viruslast besteht. Daher wird eine regelmäßige Testung der Kinder empfohlen, um die Aussagekraft der Tests zu erhöhen.

Wären nasale Selbsttests nicht besser geeignet, um Infektionen festzustellen?

Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat sich bewusst für Speicheltests entschieden. Nasale Tests werden insbesondere von kleinen Kindern als unangenehm empfunden und oftmals verweigert, teilweise sind nasale Tests aufgrund der Physiognomie der Kinder auch nicht durchführbar.

Kann der Träger eine präventive Testpflicht per Hausrecht anordnen?

Nein. Nach der Coronabetreuungsverordnung besteht eine Testpflicht für Kinder in der Kindertagesbetreuung nur dann, wenn bei einem Kind, das in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle betreut wird oder bei einer Beschäftigten/einem Beschäftigten oder bei einer Kindertagespflegeperson eine mittels PCR-Test o- der mittels Schnelltest in einem Testzentrum bestätigte SARS-CoV-2-Infektion vor- liegt. In diesem Fall müssen in den folgenden 10 Tagen alle anderen Kinder mindestens vier Tage mittels eines Schnelltests in einem Testzentrum, eines PCR-Tests o- der eines Coronaselbsttests (nach Wahl der Eltern) getestet werden. Eltern bestätigen dabei schriftlich, dass der Test durchgeführt wurde und negativ ausgefallen ist. Eine darüberhinausgehende Testpflicht ist derzeit nicht vorgesehen und kann nicht durch den Träger eingefordert werden.

Welche Testpflichten gelten für Beschäftigte bzw. Kindertagespflegepersonen?

Nicht immunisierte Beschäftigte und Kindertagespflegepersonen dürfen Kindertagesbetreuungsangebote nur betreten beziehungsweise vorhalten, wenn sie einen negativen Testnachweis über eine höchstens 24 Stunden zurückliegende Testung mittels Coronaschnelltest aus einem Testzentrum beziehungsweise höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung mittels PCR-Test mit sich führen und zur Kontrolle verfügbar halten. Ferner kann das Angebot auch betreten werden, wenn unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme eine Beschäftigtentestung (beaufsichtigter Selbsttest) durchgeführt wird.

Welche Personen gelten als immunisiert und sind von Testpflichten in der Kindertagesbetreuung ausgenommen?

Für Personen, die die Kriterien der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes erfüllen, gelten keine Testpflichten. Aktuell gelten zweifach geimpfte Personen (auch für Johnson & Johnson sind zwei Impfungen erforderlich) so- wie geimpfte genesene Personen als immunisiert. Die aktuell gültigen Impfnach- weise, anerkannten Impfstoffe und verschiedenen Kombinationen können auf der Homepage des Paul-Ehrlich-Instituts eingesehen werden: www.pei.de/impfstoffe/covid-19

Gemäß der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes sind auch genesene Personen von der Testpflicht befreit, wenn das Datum der Abnahme eines positiven PCR-Tests mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt. Die fachlichen Vorgaben sind auf den Seiten des RKI abrufbar: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenennach- weis.html

Gilt in der Kindertagesbetreuung eine Maskenpflicht?

In Anlehnung an alle anderen gesellschaftlichen Bereiche gilt grundsätzlich auch in der Kindertagesbetreuung eine Maskenpflicht in Innenräumen sowie, wenn der Ab- stand von 1,5 Meter nicht gewährleistet werden kann, auch im Außenbereich. Dies gilt für Beschäftigte, Kindertagespflegepersonen, Eltern und andere Personen (Dritte), jedoch nicht für Kinder bis zum Schuleinritt. Ausnahmen zur Maskenpflicht in Innenräumen sind in § 4 Absatz 2 Satz 2 der Coronabetreuungsverordnung (Corona- BetrVO) geregelt. Danach gilt beispielsweise die Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausnahmsweise nicht für immunisierte Beschäftigte und Kindertagespflegepersonen bei der Betreuung der Kinder. Diese Ausnahmeregelung betrifft die klassische Gruppensituation ohne weitere Anwesende. Das heißt, wenn die immunisierten Beschäftigten und Kindertagespflegepersonen bei der Betreuung der Kinder mit diesen alleine sind, muss keine Maske getragen werden.

Wer kann als Kita-Helferin bzw. Kita-Helfer eingestellt werden?

Aufgrund der angespannten Personalsituation in den Kindertageseinrichtungen und der herausfordernden Lage hat die Landesregierung das Kita-Helfer-Programm noch einmal leicht angepasst aufgelegt. Hierfür stellt Land weitere rund 46 Millionen Euro zusätzlich zur Verfügung.

Der Fokus des Programms liegt auf der Finanzierung von zusätzlichen und neu ein- gestellten Hilfskräften. Die neuen Beschäftigten können – wie bislang auch – nach dem Auslaufen des zusätzlich seitens des Landes finanzierten Programms aus dem Budget der Einrichtungen weiterfinanziert werden oder auch aus Mitteln, die nicht für die Finanzierung von Fachkräften eingesetzten worden sind. Stundenaufstockungen vorhandenen Personals, eine Erhöhung des Angebotes von Drittdienstleistern (z.B. Reinigungsfirmen) sowie Maßnahmen des Arbeitsschutzes und Hygienekosten sind aus dem zur Verfügung stehenden Kindpauschalenbudget der Einrichtung und Träger zu finanzieren. Die Regelungen sind mit allen beteiligten Akteuren besprochen.

Weitere Informationen

Informationen des MAGS zu Quarantäneregelungen: https://www.mags.nrw/coronavirus-quarantaene
Informationen des MAGS zu den rechtlichen Grundlagen: https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung: https://www.gesetze-im-internet.de/schausnahmv/BJNR612800021.html

Bestätigung Selbsttest zum runterladen: Anlage Bestätigung Selbsttest