Satzung

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen Kindertagesstätte „Die Glühwürmchen“ e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Grevener Straße 403, 48159 Münster.

§ 2 – Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(2) Der Verein bezweckt die pädagogische Betreuung, Förderung und Bildung von Kin-dern im Vorschulalter und die Beratung und Aufklärung der Erziehungsberechtigten über die Voraussetzungen und Chancen einer partnerschaftlichen Eltern-Kind-Beziehung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck entfremdet sind oder durch un-verhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
(6) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins sind die Erziehungsberechtigten derjenigen Kinder, die die Kindertagesstätte des Vereins besuchen und dort regelmäßig betreut werden.
(2) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Der aus-gefüllte und unterschriebene Betreuungsvertrag ist zugleich der Antrag auf Aufnahme als Mitglied in den Trägerverein.
(3) Aus der Struktur des Vereins als Träger der Einrichtung ergeben sich für die Mitglieder Rechte und Pflichten, die dem Erhalt der Kindertagesstätte dienen.
(4) Näheres regelt der Betreuungsvertrag und die Ordnung der Kindertagesstätte.
(5) Für die Kinder, die die Kindertagesstätte besuchen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Kinderbildungsgesetzes NRW (KiBiz).

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist für Eltern bzw. Elternteile betreuter Kinder verpflichtend. Die Mitgliedschaft endet:

a. mit dem Tod des Mitglieds
b. durch Kündigung/freiwilligen Austritt
c. durch Beschluss der Mitgliederversammlung (Ausschluss)
d. bei Auflösung des Vereins
e. bei Einschulung des Kindes, sofern keine Geschwisterkinder die Einrichtung besuchen.

(2) Die Abmeldung eines Kindes/Kündigung des Betreuungsvertrags bzw. der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder der Kindertagesstätten-Leitung. Die Abmeldung des Kindes bzw. Kündigung des Betreuungsvertrages stellt gleichzeitig die Kündigung der Vereinsmitgliedschaft dar. Die Kündigung kann nur zum Ablauf eines Kindergartenjahres (31. Juli) mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende erfolgen.
Aus wichtigem Grund (Umzug, Bedarf sonderpädagogischer Betreuung o. Ä.) kann auch zu einem anderen Termin unter Einhaltung der dreimonatigen Frist gekündigt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung kann mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder ein Mitglied aus dem Verein ausschließen,
a. wenn dieses grob Verein schädigend handelt, insbesondere seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt oder
b. wenn die Ziele und Methoden der Erziehung des Mitglieds mit dem pädagogischen Konzept nicht mehr vereinbar sind oder
c. wenn das Mitglied mit mehr als zwei Monatsbeiträgen im Rückstand ist, sodann nicht eine weitere Stundung beschlossen wurde.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
(4) Wenn ein Kind eingeschult wird, bedarf es keiner schriftlichen Kündigung. In diesem Fall endet der Betreuungsvertrag automatisch, und die Vereinsmitgliedschaft wird – sofern keine weiteren Geschwisterkinder die Kita besuchen – ebenfalls automatisch beendet.

 § 5 – Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Diese sind Mitgliedsbeiträge sowie Beiträge nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder („Trägeranteil“). Außerdem wird bei Aufnahme eines Kindes eine Kaution erhoben.
(2) Über die Höhe und die Fälligkeit der monatlich zu erhebenden Beiträge sowie über die zu hinterlegende Kaution entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluss über die Höhe der Beiträge erfordert die absolute Mehrheit aller stimmberechtigten Mit-glieder.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet ebenso über die Zahl der jährlich zu leisten-den Arbeitsstunden bzw. die Anzahl der Arbeitseinsätze, an denen ein Mitglied mindestens teilnehmen muss.
(4) Spenden werden ausschließlich dem Zwecke des Vereins zugeführt.

 § 6 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 § 7 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschluss fassendes Organ.
(2) Unbeschadet der Zuständigkeiten des Vorstandes steht der Mitgliederversammlung das Recht zu, alle Angelegenheiten des Vereins durch Beschlussfassung zu regeln.
(3) Die Mitgliederversammlung kann in Angelegenheiten, die den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes betreffen, Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
(4) Die Mitgliederversammlung, vertreten durch den Vorstand, sollte vor einer Beschlussfassung in wichtigen finanziellen, organisatorischen und pädagogischen Angelegenheiten den Mitarbeiterinnen, mindestens der pädagogischen Leitung der Kindertagesstätte Gelegenheit zu einer Stellungnahme geben.
(5) Mindestens einmal im Jahr ist eine Hauptversammlung der Mitglieder einzuberufen, auf der insbesondere die Vereinsangelegenheiten nach § 8 geregelt werden müssen.
(6) Regelmäßig sollten ordentliche Mitgliederversammlungen stattfinden, zu denen zu denen die Mitarbeiterinnen eingeladen werden können.
(7) Die ordentlichen Mitgliederversammlungen sollen dazu dienen, die laufenden organisatorischen Angelegenheiten der Kindertagesstätte zu diskutieren.
(8) In den Mitgliederversammlungen informiert der Vorstand unter anderem auch über personelle Veränderungen sowie pädagogische und konzeptionelle Angelegenheiten. Die Versammlungen sollen ein Forum sein für Diskussionen zum pädagogischen Konzept und der erzieherischen Arbeit. Für notwendig erachtete konzeptionelle Veränderungen sollen möglichst einvernehmlich mit dem pädagogischen Personal beschlossen werden.
(9) Stimmberechtigte Mitglieder sind die jeweiligen Erziehungsberechtigten, deren Kinder die Kindertagesstätte besuchen, wobei die Erziehungsberechtigten – egal ob verheiratet oder alleinerziehend – zusammen eine Stimme haben, unabhängig von der Zahl der zu betreuenden Kinder.

§ 8 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

(1) Änderungen dieser Satzung
(2) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
(3) Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
(4) Aufstellung bzw. Änderung der Ordnung der Kindertagesstätte
(5) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der monatlichen Mitgliedsbeiträge
(6) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
(7) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
(8) Beschlussfassung zu sonstigen Tagesordnungspunkten
(9) Wahl der Mitglieder des Elternbeirates

§ 9 – Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung für beide Gruppen einberufen.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(3) Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es ihnen in den für sie vorgesehenen Fächern in der Kindertagesstätte zugänglich gemacht oder per Mail übersandt wurde.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
(2) Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.
(3) Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
(5) Über die Zulassung von Gästen bestimmt die Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher stimmberechtigter Vereinsmitglieder anwesend ist.
(7) Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.
(9) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(10) Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder einstimmig beschlossen werden.
(11) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(12) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnen ist.
(13) Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Namen der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
(14) Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 11 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder unter Angaben des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(3) Für die außerordentlichen Mitgliederversammlungen gelten die §§ 7-10 dieser Satzung entsprechend.

§ 12 – Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Mitgliedern pro Gruppe und dem Kassen-wart, also insgesamt aus fünf Personen, die die Geschäftsverteilung untereinander regeln. Sie bestimmen intern über die Person des Vorsitzenden, des Stellvertreters und des Protokollführers. Der Kassenwart wird von der Mitgliederversammlung direkt gewählt.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung kann weitere Personen für besondere Aufgaben bestimmen.

§ 13 – Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr vom Tag der Wahl an gerechnet gewählt; er bleibt jedoch bis zur Eintragung des neuen Vorstandes in das Vereinsregister im Amt.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so muss die Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

§ 14 – Zuständigkeit und Haftung des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(2) Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern durch die Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung nichts anderes vorgesehen ist.
(3) Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b. Einberufung der Mitgliederversammlung
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes
e. Einstellung und Kündigung des Personals

(4) Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen organisatorischen, finanziellen und pädagogischen Angelegenheiten die Meinung der Mitgliederversammlung einzuholen.
(5) Er ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(6) Bei Eilbedürftigkeit von Beschlüssen kann die Zustimmung der Vorstandsmitglieder bzw. der Vereinsmitglieder schriftlich oder fernmündlich eingeholt werden.
(7) Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und den Vereinsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Einsprüche sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich beim Vorstand zu hinterlegen.
(8) Der Anspruch des Vereins auf Haftungsausgleich gegen einzelne Vereinsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Anspruch entfällt mit der Entlastung. Er bleibt jedoch bestehen, sofern der Haftung auslösende Tatbestand bei der Entlastung im Rechenschaftsbericht nicht vorgetragen wurde.

§ 15 – Elternversammlung, Elternbeirat und Rat der Kindertagesstätte

(1) Zur Förderung der Zusammenarbeit von Eltern, Personal und Träger sollen gem. § 9 Kibiz NRW eine Elternversammlung, ein Elternbeirat und ein Rat der Kindertagesstätte gebildet werden.
(2) Die Mitgliederversammlung übernimmt die Aufgaben der Elternversammlung im Sin-ne des § 9 Abs. 2 Kibiz NRW.
(3) Der Elternbeirat besteht aus einem Elternteil je Gruppe. Er wird jährlich nach Beginn des Kita-Jahres im August neu gewählt und bleibt bis zur Wahl des neuen Elternbeirates im Amt. Die dem Elternbeirat angehörenden Eltern dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein. Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Elternschaft gegen-über dem Vorstand und der Leitung der Einrichtung. Er ist über wesentliche personelle Veränderungen bei pädagogisch tätigen Kräften zu informieren. Gestaltungshinweise des Elternbeirates hat der Vorstand angemessen zu berücksichtigen.
(4) Der Rat der Kindertagesstätte besteht aus zwei Vertreter(inne)n des Vorstands, dem Elternbeirat, der Kindertagesstätten-Leitung und jeweils der pädagogischen Gruppenleitung, insgesamt also 7 Personen. Aufgaben sind insbesondere die Beratung der Grundsätze der Erziehungs- und Bildungsarbeit, die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung sowie die Vereinbarung von Kriterien für die Aufnahme von Kindern in die Einrichtung. Der Rat wird einberufen, wenn der Vorstand, der Elternbeirat oder die Leitung dies für notwendig erachtet, maximal jedoch zweimal im Jahr.